Beschlossene Änderungen des Freizügigkeitsgesetzes / EU

Am 29.01.2013 ist die vom Bundestag beschlossene und vom Bundesrat bestätigte Änderung des Freizügigkeitsgesetzes in Kraft getreten.
Die Änderung des Freizügigkeitsgesetztes verfolgt das Ziel, einzelne Vorschriften der europäischen Richtlinie zur Freizügigkeit, die bisher noch nicht im Freizügigkeitsgesetz umgesetzt worden sind, anzupassen. Insoweit ist mit der Änderung die gebührenfrei auszustellende und formlose Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht – die sogenannte Freizügigkeitsbescheinigung – abgeschafft worden. Somit können in Zukunft weder private noch öffentliche Stellen diesen Nachweis fordern. Zukünftig tritt anstelle der Freizügigkeitsbescheinigung die Meldebescheinigung. Dabei kann die zuständige Behörde zur Ausstellung der Meldebescheinigung Nachweise verlangen, woraus das Recht auf Freizügigkeit hervorgeht. Die dafür erforderlichen Angaben und Nachweise sollen Unionsbürger in einem einfachen und unbürokratischen Verfahren bei der meldebehördlichen Anmeldung abgeben.
Missbrauchsklausel eingeführt
Des Weiteren wurde eine sogenannte Missbrauchsklausel eingeführt. Hierdurch soll dem Missbrauch und Betrug im Rahmen des Freizügigkeitsrechts verstärkt entgegen getreten werden. Durch diese Anpassung des Gesetzes wird es in Zukunft möglich sein, dass in Einzelfällen eine umfassende Überprüfung der Freizügigkeitsvoraussetzungen, insbesondere bei Verdacht von sogenannten Scheinehen, durchgeführt werden kann.
Schließlich werden durch die Änderung des Gesetzes eingetragene Lebenspartner Ehegatten von Unionsbürgern im Hinblick auf ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt gleichgestellt.