Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 01.11.2015

Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 01. November 2015 wird es erstmals bundesweit ein einheitliches Meldegesetz für alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland geben. Dies hat auch Auswirkungen auf Anmeldungen ausländischer Mitarbeiter und deren Familie.
Zu den insoweit wesentlichen Neuerungen zählen:

  • Die An-, Um- und Abmeldung muss innerhalb einer Frist von 2 Wochen bei der örtlichen Meldebehörde nach Einzug in die neue Wohnung erfolgen. Sofern keine neue Wohnung im Inland bezogen wird, ist die Abmeldung innerhalb von 2 Wochen nach Auszug vorzunehmen.
  • Abmeldungen sind bereits eine Woche vor Auszug möglich mit Fortschreibung des Melderegisters zum Datum des Auszuges.
  • Der allgemeinen Meldepflicht unterliegen auch Personen, bei denen von vornherein feststeht, dass sie länger als 6 Monate in einer sogenannten Beherbergungsstätten (Hotel, Gasthof, Pension etc.) wohnen werden. Eine Anmeldung hat daher auch hier zwei Wochen nach Einzug zu erfolgen.
  • Personen, die nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet sind ( z.B. Geschäftsreisende oder Touristen), unterliegen der Anmeldepflicht nach Ablauf von drei Monaten. Die Anmeldung ist dann innerhalb von zwei Wochen bei der örtlichen Meldebehörde vorzunehmen.
  • Die Wiedereinführung der Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der An-, und Abmeldung. Insoweit ist der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person verpflichtet innerhalb der vorgenannten 2-Wochen Frist eine entsprechende schriftliche Bestätigung auszustellen.

Bei Auszug ist eine entsprechende Bestätigung nur dann erforderlich, wenn der Mieter keine neue Wohnung im Inland bezieht.
Die Bestätigung muss nachfolgende Daten enthalten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers
2. Art des melderechtlichen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Name der meldepflichtigen Personen

Anmerkung: Zu erwarten ist, dass einzelne Behörden zukünftig keine Anmeldungen auf Hoteladressen vornehmen, wenn übergangsweise ein Hotelaufenthalt von unter drei Monaten vorgesehen ist. Es sollte daher vorher mit der zuständigen Meldebehörde geklärt werden, ob eine Anmeldung auf die Hoteladresse erfolgen kann.