Türkei – Änderungen bei Arbeitserlaubnis und Montagevisa und Gültigkeit des Reisepasses

Das Türkische Arbeitsministerium hat über eine neue Regelung, die im Januar 2015 in Kraft tritt, informiert.
Sie betrifft ausländische Staatsbürger, die eine Arbeitserlaubnis oder ein Montagevisum für die Türkei beantragen möchten. Für ausländische Staatsbürger, die auf Grund ihrer Heirat mit einem türkischen Staatsbürger eine Aufenthaltsgenehmigung haben und für ausländische Familienangehörige, die eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund der Arbeitserlaubnis ihres Ehepartners haben, ist es ab jetzt nicht mehr möglich eine erste Arbeitserlaubnis nach Einreise in der Türkei zu beantragen.
Ab Januar 2015 muss die Arbeitserlaubnis bei einem Türkischen Konsulat entweder im Herkunftsland oder in dem Land, in dem der Antragsteller aktuell gemeldet ist, beantragt werden. Wer bereits eine mindestens 6 Monate gültige Aufenthaltsgenehmigung in 2014 ausgestellt bekommen hat, ist von der neuen Regelung nicht betroffen. Auch für ausländische Staatsbürger, die mit einem kurzzeitigen Montagevisum in die Türkei eingereist sind, gilt:  Für eine Verlängerung ihres Visums müssen Sie sich an ein Türkisches Konsulat in ihrem Herkunftsland oder in dem Land, in dem sich ihr gegenwärtiger Wohnsitz befindet, wenden.
Zudem kann ab 1. Januar 2015 trotz gültiger Aufenthalts- und/ oder Arbeitserlaubnis die Einreise in die Türkei verwehrt werden, falls der Reisepass innerhalb von zwei Monaten oder weniger abläuft.
Auch wenn Immigrationbestimmungen immer komplexer und komplizierter werden, begleitet Sie die ICUnet.AG natürlich bei jedem Schritt Ihres Antragsverfahrens. Bitte senden Sie Ihre Anfrage an unsere Expertin Gesa Lipke: E-Mail:gesa.lipke(at)icunet.ag
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