Blue Card – oder der erleichterte Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für ausländische Fachkräfte

Seit dem 1. August ist die neue Regelung der Blauen Karte EU in Kraft getreten, die den deutschen Arbeitsmarkt für Studenten und High Potentials aus dem Ausland attraktiver macht. Sie berechtigt zum Aufenthalt und Beschäftigung in Deutschland, jedoch nicht, wie der Name vermuten lässt, in einem anderen EU-Mitgliedsstaat.

Für ausländische Fachkräfte, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen können, erleichtern sich mit der Einführung der „Blue Card EU“ sowie weiteren Gesetzesänderungen die Einreise und der Aufenthalt in Deutschland. „Für Unternehmen ist dies eine Chance, den Fachkräftemangel einzudämmen“, erklärt Stefan Lenz, der bei der ICUnet.AG verantwortlich für die rechtliche und administrative Betreuung der nach beziehungsweise von Deutschland ins Ausland entsendeten Führungskräfte ist.

Vereinfachte Arbeitsgenehmigungen  für „Blue Card EU“ Berechtigte

Durch die Einführung der Blauen Karte EU macht das neue Gesetz es internationalen Fachkräften einfacher, sich auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu platzieren. Die vereinfachte Arbeitsgenehmigung gibt es bereits dann, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit einem jährlichen Einkommen in Höhe von 44.800 Euro in Deutschland vorweisen kann. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist hier nicht erforderlich.

Für Spezialisten in sogenannten Mangelberufen (Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte, etc.) gilt eine verringerte Mindestbruttogehaltsgrenze von derzeit  34.944 Euro. Sofern der Spezialist in diesen Fällen keinen inländischen Hochschulabschluss nachweisen kann, ist die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Hier wird überprüft, ob die Arbeitsbedingungen denen deutscher Arbeitnehmern entspricht. Eine Vorrangprüfung entfällt auch in diesen Fällen. 

Die Blaue Karte EU wird bei der ersten Erteilung auf höchstens vier Jahre befristet. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich drei Monate ausgestellt. Für Arbeitsplatzwechsel in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung müssen die Inhaber des Titels die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde einholen.

Erleichterter Zugang auch für Ehegatten

Für Ehegatten von Inhabern der Blauen Karte EU gelten erleichterte Zuzugsregelungen: Zum einen braucht der einreisende Ehegatte keine Deutschkenntnisse nachzuweisen, zum anderen erhält er in Deutschland automatisch eine Berechtigung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Neuerungen beziehen auch Hochschulabsolventen mit ein

„Wir sehen einen großen Bedarf an Fachkräften bei unseren deutschen – aber auch globalen – Kunden, die ihre HR-Aktivitäten noch stärker international auszurichten“, sagt Dr. Fritz Audebert, Vorstandsvorsitzender der ICUnet.AG, welche sich auf die Beratung von Unternehmen im Bereich Immigration spezialisiert hat.

Ziel der Neuerungen ist es auch, ausländischen Studierenden an deutschen Hochschulen einen hindernisfreien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu gewähren. In Zukunft dürfen alle drittstaatsangehörigen Studenten eine Beschäftigung von 120 Tagen bzw. 240 halben Tagen ausüben anstatt wie bisher von 90 Tagen bzw. 180 halben Tagen. Darüber hinaus kann der ausländische Student nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums mithilfe der neuen Regelung bis zu 18 Monate zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland verbleiben und nicht wie bisher nur für ein Jahr.

Arbeitssuchende Akademiker aus nicht EU-Ländern erhalten ein sechsmonatiges Visum zur Jobsuche, wenn sie einen Hochschulabschluss besitzen und die notwendige Unterhaltssicherung nachweisen können.

Für Absolventen deutscher Hochschulen besteht die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen, wenn sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, eine Blaue Karte EU oder einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit besitzen. Weiterhin müssen sie 24 Monate Rentenversicherungsbeiträge nachweisen können und die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfüllen.

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