Mietpreisbremse und Bestellerprinzip bei Maklercourtage

Der Bundesrat hat am 27. März 2015 das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellungsprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG) gebilligt. Es ist zum 01.06.2015 in Kraft getreten. Erste Auswirkungen und Erfahrungen konnten in den letzten beiden Monaten gesammelt werden, über die wir Sie gerne informieren.
Was hat sich geändert
Das Gesetz sieht insbesondere Folgendes vor:

  • Maklerverträge sollen zukünftig in Textform gefasst werden, wobei entsprechende Vertragserklärungen auch per E-Mail erfolgen können.
  • Außerdem soll zukünftig bei Wohnungsvermittlungen das marktwirtschaftliche Prinzip, auch Bestellerprinzip genannt, gelten. Danach kommen entgeltpflichtige Maklerverträge zwischen einem Wohnungssuchenden und dem vermittelnden Makler nur noch dann zustande, wenn der Makler ausschließlich wegen des Vertrages mit dem Wohnungssuchenden diejenige Wohnung beschafft, über die der Mietvertrag schließlich zustande kommt. Hat der Vermieter dagegen dem Makler eine Wohnung zur Suche eines für ihn geeigneten Mieters zur Verfügung gestellt, ist der Mieter zur Zahlung einer Vermittlungsgebühr nicht verpflichtet.
  • Vereinbarungen, wonach die Maklervergütung auf den Wohnungssuchenden abgewälzt wird, werden unwirksam.
  • Bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten soll die zulässige Miete höchstens auf dem Niveau der ortsüblichen Vergleichsmieten zuzüglich 10% steigen dürfen.
  • Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, sind von der Mietpreisbegrenzung ebenso ausgenommen wie Erstvermietungen nach einer umfassenden Modernisierung.
  • Laut dem Gesetz dürfen die Bundesländer bis zum 31. Dezember 2020, für höchstens fünf Jahre, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen, in denen die Mietpreisbegrenzung gilt.

Aktuelle Herausforderungen und erste Erfahrungen
Vermieter treten nun vermehrt als Privatanbieter auf, um die Maklergebühr zu sparen, sodass in manchen Städten Wohnungsmakler nur noch wenige Mietobjekte anbieten können. Dabei gestaltet sich die Zusammenarbeit mit Privatanbietern zum Teil herausfordernd, da sich u.a. die Abstimmung für Besichtigungstermine verzögert.
Die Vermieter fordern meist zunächst eine Anfrage in Schriftform mit entsprechender Selbstauskunft, bevor sie eine Vorauswahl treffen. Häufig kann nur per E-Mail mit dem Vermieter Kontakt aufgenommen werden. Insbesondere in den Ballungsgebieten erfolgt dann aufgrund der hohen Nachfrage keine schnelle Rückmeldung des Vermieters. Hierdurch wiederum können Rückfragen zum Mietobjekt nicht unmittelbar geklärt und Besichtigungstermine nicht mehr zusammenhängend koordiniert werden.
Die Besichtigungstermine finden immer häufiger als Einzeltermine (insbesondere in den Abendstunden) und an den Wochenenden statt. Eine zusammenhängende Wohnungssuche mit Besichtigung mehrere Objekte an einem Tag kommt daher zusehends seltener zustande.
Zudem haben viele Eigentümer keine Erfahrung in der rechtlich konformen Ausgestaltung von Mietverträgen, wodurch sich die Verhandlungen unnötig mühsam und zeitintensiv gestalten.

So ist bereits jetzt eine Erhöhung der Mieten feststellbar – in bestimmten Städten sogar bis zu 20%. Zusätzlich fokussieren sich Vermieter vermehrt auf Mietverträge mit längerfristiger Bindung des Mieters, um die Maklerprovision auszugleichen, beziehungsweise nicht nach kurzer Zeit erneut zahlen zu müssen. Diese Kündigungsausschlussklausel ist rechtlich für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren möglich. Es ist oftmals schwierig, den Vermieter von der Aufnahme der Diplomatenklausel im Mietvertrag zu überzeugen, damit die Option auf Kündigung bei beruflicher Versetzung, Verlust des Arbeitsplatzes oder schwerer Erkrankung und der damit verbundenen Rückkehr ins Heimatland, gewährleistet wäre.

Gerne unterstützt die ICUnet.AG Sie bei konkreten Fragen zu diesem Thema. Bitte senden Sie Ihre Anfrage an unseren Experten Stefan Lenz:
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